Du fragst dich, ob du als volljähriges Kind noch Unterhalt von deinen Eltern verlangen kannst und wie dieser berechnet wird? Hier erhältst du alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen, dem Anspruch und den Berechnungsgrundlagen des Unterhalts für volljährige Kinder.
Unterhalt für volljährige Kinder: Wann besteht ein Anspruch?
Grundsätzlich besteht für Kinder ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Erreichen der Volljährigkeit endet dieser Anspruch jedoch nicht automatisch. Vielmehr wird der Unterhalt für volljährige Kinder in der Regel bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder bis zum Abschluss eines Erststudiums geleistet. Dies gilt, solange das Kind sich in der Ausbildung befindet und diese zielstrebig verfolgt. Unterbrechungen der Ausbildung, die vom Kind zu vertreten sind, können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.
Die Erlangung der Volljährigkeit bedeutet also nicht das Ende der Unterhaltspflicht, sondern eine Umgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Eltern sind weiterhin zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, sofern das volljährige Kind seinen eigenen Unterhalt nicht durch eigene Mittel bestreiten kann und die Ausbildung noch andauert. Der Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Volljährigkeit ist an die sogenannte „Ausbildungspflicht“ gekoppelt.
Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
Damit du als volljähriges Kind Anspruch auf Unterhalt hast, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Ausbildung: Du befindest dich in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium. Dazu zählen auch gleichwertige Ausbildungen, wie beispielsweise eine Lehre oder eine schulische Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt.
- Zielstrebigkeit: Die Ausbildung muss von dir zielstrebig und ohne unentschuldigte Unterbrechungen verfolgt werden. Ein Studiengangwechsel ohne triftigen Grund oder eine längere unerlaubte Pause können den Unterhaltsanspruch gefährden.
- Bedürftigkeit: Du kannst deinen Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus Nebenjobs, Praktika oder eigener Vermögensanlagen. Das sogenannte „Jugendopfer“ (geringe Einkünfte aus Ferienjobs vor Vollendung des 18. Lebensjahres) wird bei der Bedürftigkeitsprüfung für volljährige Kinder in der Regel nicht mehr angerechnet.
- Kõrger der Unterhaltspflicht: Dein Unterhaltsanspruch richtet sich gegen deine Eltern. In der Regel wird der Unterhalt von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind nicht lebt (getrennt lebender Elternteil). Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, kann es unter Umständen auch von diesem Elternteil anteilig Unterhalt verlangen, sofern dieser leistungsfähig ist. Der Anspruch besteht gegen beide Elternteile, wobei die Haftung nach Köpfen verteilt wird, das heißt, beide Elternteile sind anteilig unterhaltspflichtig, soweit sie leistungsfähig sind.
Berechnung des Kindesunterhalts für volljährige Kinder
Die Berechnung des Kindesunterhalts für volljährige Kinder orientiert sich grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle, die von den Oberlandesgerichten herausgegeben wird. Die Tabelle dient als Richtlinie und gibt die Mindestunterhaltsbeträge an. Die genaue Höhe des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Faktoren, die die Unterhaltshöhe beeinflussen
- Einkommen des Unterhaltspflichtigen: Das Nettoeinkommen des Elternteils, der den Unterhalt zahlen muss, ist der entscheidende Faktor. Die Düsseldorfer Tabelle stuft das Unterhaltsgeld in verschiedene Einkommensgruppen ein.
- Alter des Kindes: Die Düsseldorfer Tabelle teilt volljährige Kinder in verschiedene Altersstufen ein, was sich auf den Mindestunterhaltsbetrag auswirkt.
- Bedarfskontrollbetrag: Bei höheren Einkommen der Eltern wird geprüft, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes unangemessen hoch ist.
- Eigene Einkünfte und Vermögen des Kindes: Wie bereits erwähnt, werden eigene Einkünfte und Vermögenswerte des volljährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Nur der tatsächlich bestehende Bedarf wird unterhaltsrechtlich relevant.
- Mehrbedarf: In bestimmten Fällen kann ein Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise bei studienbedingten Fahrtkosten, Fachliteratur oder bei besonderen Krankheiten der Fall sein.
- Ausbildungskosten: Für ein Kind in Erstausbildung oder Studium können die tatsächlichen Kosten, die für die Ausbildung anfallen (z.B. Semesterbeiträge, Studiengebühren, Fachliteratur), einen Anspruch auf Erstattung begründen.
Praktische Berechnungsschritte
Um den Unterhaltsanspruch konkret zu ermitteln, gehst du am besten wie folgt vor:
- Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen: Hierbei werden vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Auch der sogenannte Erwerbstätigenbonus kann berücksichtigt werden.
- Ermittlung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen: Eltern haben ein Recht auf einen angemessenen Selbstbehalt, das heißt, ein Teil ihres Einkommens muss ihnen zur eigenen Lebensführung verbleiben. Dieser Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen.
- Prüfung der Leistungsfähigkeit: Nur das Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt, steht grundsätzlich für den Unterhalt zur Verfügung.
- Feststellung des Bedarfes des Kindes: Ermittle deine eigenen Einkünfte und Vermögen. Der verbleibende Bedarf ist der Betrag, der vom Unterhaltspflichtigen gefordert werden kann.
- Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle: Vergleiche das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen mit den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, um den Mindestunterhaltsbetrag zu ermitteln.
- Anrechnung eigener Einkünfte: Ziehe deine eigenen Einkünfte und dein Vermögen vom ermittelten Bedarf ab.
- Berücksichtigung von Mehrbedarf und Sonderbedarf: Falls zutreffend, addiere entsprechende Mehr- oder Sonderbedarfe.
Übersicht: Unterhalt für volljährige Kinder – Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen
| Kategorie | Beschreibung | Relevante Aspekte |
|---|---|---|
| Anspruchsgrundlage | Unterhaltspflicht der Eltern für volljährige Kinder bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder zum Erststudium. | Ausbildungspflicht, Zielstrebigkeit, Bedürftigkeit des Kindes. |
| Voraussetzungen | Kind muss sich in Erstausbildung/Studium befinden und diese zielstrebig verfolgen; Bedürftigkeit muss gegeben sein; Anspruch richtet sich gegen die Eltern. | Kein automatisches Ende mit 18 Jahren, Fokus auf Ausbildung, Anrechnung eigener Einkünfte. |
| Berechnungsgrundlagen | Orienteirt sich an der Düsseldorfer Tabelle, berücksichtigt Einkommen der Eltern, Alter des Kindes und eigene Mittel des Kindes. | Bereinigtes Nettoeinkommen, Selbstbehalt der Eltern, Bedarfskontrollbetrag, Mehrbedarf, Sonderbedarf. |
| Dauer des Anspruchs | Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums, sofern die Ausbildung zielstrebig verfolgt wird. | Abhängig vom individuellen Ausbildungsverlauf, keine feste Altersgrenze nach 18. |
| Eigene Einkünfte des Kindes | Werden grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Höhe der Anrechnung hängt von der Art des Einkommens ab. | Einkommen aus Nebenjobs, Praktika, BAföG (in der Regel hälftig anzurechnen). |
Besonderheiten und Abgrenzungen
Es gibt einige wichtige Unterscheidungen und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Unterhalt für volljährige Kinder:
Unterhalt während des Studiums
Ein Studium gilt in der Regel als Erstausbildung, solange es zielstrebig verfolgt wird. Das bedeutet, dass Eltern während des Studiums ihrer Kinder unterhaltspflichtig sind. Hierbei sind jedoch einige Punkte zu beachten:
- Regelstudienzeit: Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel nur für die Dauer der Regelstudienzeit. Überschreitest du die Regelstudienzeit ohne triftigen Grund (z.B. Krankheit, Schwangerschaft), kann der Unterhaltsanspruch gekürzt oder ganz entfallen.
- BAföG: Beziehst du BAföG, wird dieses Einkommen in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Das bedeutet, dass dein Unterhaltsanspruch entsprechend geringer ausfällt.
- Wohnort: Wenn du für das Studium von zu Hause wegziehen musst und eine eigene Wohnung benötigst, entstehen zusätzliche Kosten. Diese können als Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Ausbildung nach einer längeren Pause
Wenn du nach Erreichen der Volljährigkeit zunächst gearbeitet hast und erst später eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmst, hängt dein Unterhaltsanspruch davon ab, ob die Eltern sich bereit erklärt haben, dich in dieser Phase finanziell zu unterstützen. Eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium nach einer längeren Erwerbstätigkeit kann unter Umständen noch unter den Schutz der Unterhaltspflicht fallen, wenn dies der einheitlichen und durchgehenden Lebensplanung entspricht. Dies ist jedoch oft eine Einzelfallentscheidung.
Unterhalt bei Zweitausbildung oder Weiterbildung
Für eine Zweitausbildung oder eine reine Weiterbildung besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch mehr. Ausnahmen können bestehen, wenn die Zweitausbildung aus zwingenden Gründen notwendig ist oder im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und der Elternteil dieser zugestimmt hat. Dies ist jedoch sehr selten der Fall.
Haftung der Eltern
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist grundsätzlich nach Köpfen zu verteilen. Das bedeutet, dass beide Elternteile anteilig unterhaltspflichtig sind, soweit sie leistungsfähig sind. Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, wird der Unterhalt des anderen Elternteils oft als Geldrente gezahlt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Anteil durch die kostenfreie Unterkunft und Verpflegung.

Rechtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
Wenn deine Eltern deiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, hast du verschiedene Möglichkeiten, deinen Anspruch durchzusetzen:
- Außergerichtliche Einigung: Versuche zunächst, eine gütliche Einigung mit deinen Eltern zu erzielen. Eine klare Darstellung deiner Ausbildungssituation und deines Bedarfs kann hierbei hilfreich sein.
- Jugendamt: Das Jugendamt kann dich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützen. Es kann eine Unterhaltsbeurkundung aufnehmen oder dich bei einer außergerichtlichen Einigung beraten.
- Anwaltliche Vertretung: Wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Dieser kann dir helfen, deinen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
- Gerichtliches Verfahren: Im schlimmsten Fall kann ein gerichtliches Verfahren notwendig werden. Hierbei wird das Gericht die Unterhaltshöhe festlegen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Unterhalt für volljährige Kinder: Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen
Wann endet der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder?
Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder endet grundsätzlich mit dem Abschluss der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder des Erststudiums. Solange du dich in dieser Erstausbildung befindest und diese zielstrebig verfolgst, besteht dein Anspruch. Ein Studienwechsel ohne triftigen Grund oder eine längere, unentschuldigte Unterbrechung der Ausbildung können zum Wegfall des Anspruchs führen.
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich als volljähriges Kind über eigenes Einkommen verfüge?
Ja, deine eigenen Einkünfte und dein Vermögen werden auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Du musst nachweisen, dass dein Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um deinen gesamten Bedarf zu decken. Das bedeutet, dass du deinen Bedarf mit deinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten musst, und nur der verbleibende Fehlbetrag ist als Unterhaltsanspruch gegenüber deinen Eltern zu sehen. Es gibt hierbei jedoch Freibeträge, die bei der Anrechnung deiner Einkünfte berücksichtigt werden.
Was bedeutet „Ausbildungspflicht“ im Kontext des Unterhalts für volljährige Kinder?
Die „Ausbildungspflicht“ besagt, dass Eltern ihren volljährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, solange diese sich in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden und diese Ausbildung zielstrebig und ohne unverschuldete Unterbrechungen verfolgen. Die Eltern müssen die Ausbildung finanziell unterstützen, damit das Kind seine Ausbildung abschließen kann. Die Zielstrebigkeit wird anhand des Studienverlaufs, der Noten und der Einhaltung von Fristen geprüft.
Wie werden die Kosten für ein Studium bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Die Kosten für ein Studium, wie z.B. Semesterbeiträge, Fachliteratur oder Fahrtkosten, können als Mehrbedarf des volljährigen Kindes geltend gemacht werden. Diese Kosten werden zusätzlich zum normalen Lebensbedarf betrachtet und erhöhen den Unterhaltsanspruch. Wichtig ist, dass diese Kosten notwendig und angemessen sind und die Ausbildung dadurch erst ermöglicht wird.
Was passiert, wenn meine Eltern nicht zahlen wollen?
Wenn deine Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, kannst du versuchen, den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen, beispielsweise mit Hilfe des Jugendamtes. Scheitert dies, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Familienrecht oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens notwendig, um den Unterhaltsanspruch gerichtlich feststellen und durchsetzen zu lassen.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für volljährige Kinder?
Ja, die Düsseldorfer Tabelle dient auch als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts für volljährige Kinder. Sie gibt die Mindestunterhaltsbeträge für verschiedene Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen und Altersstufen der Kinder vor. Die genaue Höhe des Unterhalts wird jedoch immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ermittelt.
Wann muss ich meine eigenen Einkünfte und Vermögen offenlegen?
Du bist verpflichtet, deine eigenen Einkünfte und dein Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, wenn du Unterhalt von deinen Eltern forderst. Dies ist notwendig, damit dein tatsächlicher Bedarf ermittelt werden kann und die Anrechnung deiner eigenen Mittel korrekt erfolgen kann. Die Nichtoffenlegung kann rechtliche Konsequenzen haben.